Jugendschutzkonzept

SV Rot Weiß Hockstein 1914

Präambel

Der SV Rot-Weiß Hockstein 1914 e.V. (im Folgenden „Verein“) bekennt sich uneingeschränkt zu seiner sozialen Verantwortung und dem Schutz aller ihm anvertrauten Personen. Dies gilt in besonderem Maße für Kinder, Jugendliche sowie schutzbedürftige Erwachsene, die im Rahmen der Vereinsaktivitäten Sport treiben oder aktiv sind. Der Verein ist fest davon überzeugt, dass Sport eine positive und entwicklungsfördernde Kraft entfaltet, die jedoch nur in einem sicheren, respektvollen und gewaltfreien Umfeld zur Geltung kommen kann. Das vorliegende Schutzkonzept konkretisiert die verbindlichen Standards zur Prävention, Intervention und Aufarbeitung jedweder Form interpersoneller und sexualisierter Gewalt. Es dient dazu, Risiken frühzeitig zu erkennen, Grenzverletzungen zu verhindern und im Verdachtsfall professionell und verantwortungsvoll zu handeln. Das Wohl und die Sicherheit der uns anvertrauten Personen haben dabei stets oberste Priorität.

§ 1 Einleitung und Geltungsbereich

 

  1. Der vorliegende Schutzkonzept des SV Rot-Weiß Hockstein 1914 e.V. regelt die Grundsätze und Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren, respektvollen und gewaltfreien Umfelds innerhalb des Vereins.
  2. Es findet Anwendung auf alle Mitglieder, ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen, Trainerinnen und Trainer, Betreuungspersonen, Funktionsträger sowie alle Personen, die im direkten Kontakt mit Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen im Rahmen der Vereinsaktivitäten stehen.
  3. Der Verein versteht Kinder- und Jugendschutz als kontinuierlichen Prozess, der strukturelle, personelle und kulturelle Maßnahmen umfasst und regelmäßig überprüft und angepasst wird.

 

§ 2 Definitionen

Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verständnisses der im Rahmen dieses Schutzkonzepts verwendeten Begriffe werden diese wie folgt definiert:

  1. Machtmissbrauch: Bezeichnet die Ausnutzung einer bestehenden Autoritäts- oder Vertrauensposition zum eigenen Vorteil und zum Nachteil anderer Personen. Dies kann im Sport insbesondere durch Trainerinnen und Trainer, Betreuungspersonen oder Funktionsträger erfolgen. Formen von Machtmissbrauch umfassen unter anderem psychische, physische oder finanzielle Abhängigkeit, Drohungen oder Nötigung zu Leistungserbringung unter Druck.
  2. Grenzverletzungen: SindHandlungen, die die persönlichen, physischen oder psychischen Grenzen einer Person überschreiten. Sie können unbeabsichtigt geschehen und sind im Regelfall durch Reflexion, Kommunikation und Entschuldigung korrigierbar.
  3. Übergriffe: Sind bewusste, wiederholte oder schwerwiegende Grenzüberschreitungen, die die persönlichen Rechte, die Würde und die Integrität der betroffenen Person missachten und eine Schädigung zur Folge haben können.
  4. Körperliche Gewalt: Umfasst alle Formen absichtlicher physischer Schädigung, die körperlichen Schmerz oder eine Verletzung verursachen oder verursachen können. Hierzu zählen unter anderem Schläge, Tritte, Stöße oder das Zufügen von Verletzungen.
  5. Emotionale / Psychische Gewalt: Beinhaltet insbesondere verbale Angriffe, Demütigungen, Bloßstellungen, Drohungen, Erpressungen, Einschüchterungen, Schikane, Ausgrenzung, Ignoranz, ständige Kritik oder die Verweigerung von Zuwendung, die die seelische und soziale Entwicklung sowie dasWohlbefinden einer Person beeinträchtigen können.
  6. Sexualisierte Gewalt: Bezeichnet jede sexuelle Handlung, die durch eine Person gegen den Willen einer anderen Person oder unter Ausnutzung einer Abhängigkeits-, Vertrauens- oder Überlegenheitsposition vorgenommen wird. Dies umfasst ein breites Spektrum von Handlungen wie sexuelle Belästigung (unangemessene Berührungen, Bemerkungen, Blicke), Exhibitionismus, sexuelle Nötigung bis hin zu Vergewaltigung.

§ 3 Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes

 

  1.  Das Handeln des Vereins basiert auf den folgenden klaren Grundprinzipien: Das Wohl und die Sicherheit von Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen haben stets Vorrang vor anderen Interessen des Vereins.
  2.  Jegliche Form von Gewalt, Diskriminierung, Machtmissbrauch oder Ausgrenzung wird vom Verein nicht toleriert und hat die entsprechenden Konsequenzen zur Folge.
  3.  Alle Prozesse im Trainings- und Betreuungsalltag werden transparent gestaltet. Kinder und Jugendliche werden altersgerecht an Entscheidungen beteiligt und in ihrer Selbstbestimmung gestärkt. Der Verein fördert aktiv die Fähigkeit aller Mitglieder, eigene Grenzen und die Grenzen anderer wahrzunehmen, zu respektieren und klar zu kommunizieren.
  4. Es wird eine Kultur des Hinsehens und des Handelns gefördert, in der Fehlverhalten nicht ignoriert, sondern aktiv angesprochen und bearbeitet wird.

§ 4 Ziele der Prävention und Intervention

 

  1. Der Verein verfolgt das Ziel, eine aktive Kultur des Hinsehens, der Verantwortung und des gegenseitigen Respekts zu etablieren. Alle Mitglieder werden sensibilisiert und ermutigt, mögliche Grenzverletzungen, Übergriffe oder Gewalt wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren.
  2. Prävention: Durch systematisch entwickelte, umgesetzte und regelmäßig überprüfte Präventionsmaßnahmen sollen Risikofaktoren minimiert und die Wahrscheinlichkeit von Gewaltvorfällen reduziert werden. Dazu gehören insbesondere:
    1. a) Sensibilisierung und Aufklärung aller Mitglieder.
    2. b) Schaffung klarer Verhaltensregeln und Strukturen.
    3. c) Schulung und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  3. Intervention: Es werden klare Interventionsstrukturen geschaffen, die im Verdachtsfall ein sicheres, koordiniertes und professionelles Vorgehen gewährleisten, um die betroffene Person zu schützen und weitere Schäden abzuwenden.
  4. Schutzraum: Das übergeordnete Ziel ist die Schaffung eines sicheren Schutzraums, der allen Mitgliedern ein angstfreies, freudvolles und entwicklungsförderndes Sporterlebnis ermöglicht.

§ 5 Analyse und Risikobewertung

 

  1. Der Verein führt eine kontinuierliche Risikoanalyse durch, um spezifische Risikofaktoren und -situationen innerhalb seiner Strukturen und Angebote zu identifizieren.
    • Hierzu zählen insbesondere:
      1. a) Personengruppen: Trainerinnen und Trainer, Betreuungspersonen, Funktionsträger, minderjährige und schutzbedürftige Mitglieder.
      2. b) Betreuungssituationen: Einzelbetreuung, Fahrten, Übernachtungen, Umkleide- und Duschsituationen.
      3. c) Räumliche Gegebenheiten: Zugänglichkeit von Räumen, Einsehbarkeit, ungenutzte Bereiche.
      4. d) Kommunikationsstrukturen: Direkte Kommunikation, digitale Kanäle, soziale Medien.
      5. e) Abhängigkeitsverhältnisse: Sportliche oder soziale Abhängigkeiten, Machtgefälle.
  2. Die Ergebnisse der Risikoanalyse werden regelmäßig, mindestens jedoch im Zweijahresrhythmus, aktualisiert und fließen als Grundlage in die Entwicklung und Anpassung aller Präventionsmaßnahmen ein.

§ 6 Präventionsmaßnahmen und Personalpolitik

 

  1. Die Vereinsleitung übernimmt eine klare Vorbildfunktion und kommuniziert die Bedeutung des Kindesschutzes kontinuierlich intern und extern.
  2. Information und Transparenz: Alle Mitglieder, Eltern und Partner werden transparent über das Schutzkonzept, die darin enthaltenen Maßnahmen und die bestehenden Kontakt- und Beschwerdemöglichkeiten informiert.
  3. Verankerung in Vereinsregelwerken: Der Schutz vor Gewalt ist verbindlich in der Satzung, den Ordnungen und den Verhaltensregeln des Vereins verankert.
  4. Benennung von Ansprechpersonen: Es werden qualifizierte und vom Vorstand bestellte Ansprechpersonen für Kinderschutz (im Folgenden „Kinderschutzbeauftragte/r“) benannt. Diese Personen sind für alle Anfragen, Anliegen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Schutzkonzept zuständig, werden regelmäßig geschult und stehen als vertrauliche Kontaktstellen zur Verfügung.
  5. Personalgewinnung und -prüfung: Bei der Gewinnung neuer Mitarbeitender, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, wird die persönliche und fachliche Eignung sorgfältig geprüft. Vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt eine verpflichtende Einführung in das Schutzkonzept sowie eine Schulung im Bereich Kinderschutz.
  6. Erweitertes Führungszeugnis: Alle Personen gemäß § 1 Abs. 2, die regelmäßig, wiederholt oder intensiv Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, legen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vor, welches regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, neu einzureichen ist.
  7. Ehrenkodex: Alle Mitarbeitenden verpflichten sich schriftlich zur Einhaltung eines verbindlichen Ehrenkodex, welcher die Werte und Verhaltensrichtlinien des Vereins bezüglich des Umgangs mit Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen festlegt.
  8. Schulung und Fortbildung: Alle Trainerinnen und Trainer, Betreuungspersonen und Funktionsträger nehmen regelmäßig an spezifischen Schulungen und Fortbildungen zum Thema Kinderschutz, Prävention sexualisierter Gewalt und Intervention bei Verdachtsfällen teil. Diese Schulungen werden vom Verein organisiert oder finanziell unterstützt und sind verpflichtend.

§ 7 Verhaltensregeln und Schutzstandards im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen

 

  1. Der Umgang miteinander ist jederzeit geprägt von Respekt, Wertschätzung und der Achtung persönlicher Grenzen.
  2. Körperkontakt: Körperkontakt erfolgt ausschließlich der Situation angemessen und mit der expliziten oder mutmaßlichen Zustimmung der betroffenen Person. Unnötiger oder unangemessener Körperkontakt ist strikt untersagt.
  3. Einzeltrainings: Einzeltrainings oder Einzelgespräche mit minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen werden nach Möglichkeit vermieden. Sofern diese notwendig sind, finden sie in einsehbaren Räumlichkeiten oder unter transparenten Bedingungen statt (z.B. offene Tür, Information an Dritte). Das Vier-Augen-Prinzip ist anzustreben.
  4. Umkleide- und Duschsituationen: Umkleide- und Duschbereiche sind Schutzräume. Betreuungspersonen betreten diese Bereiche nur in begründeten Ausnahmefällen, stets nach Ankündigung und unter größtmöglicher Wahrung der Privatsphäre. Die Betreuung von Kindern unterschiedlichen Geschlechts ist altersgerecht und räumlich getrennt zu organisieren.
  5. Fahrten und Veranstaltungen: Bei Fahrten, Freizeiten und Veranstaltungen wird das Mehrpersonenprinzip angewendet, d.h., es sind stets mindestens zwei erwachsene Betreuungspersonen anwesend. Übernachtungen erfolgen getrennt nach Alter und Geschlecht. Eine gemeinsame Unterbringung von Betreuungspersonen und minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen in einem Raum ist strikt untersagt.
  6. Digitale Kommunikation: Die digitale Kommunikation zwischen Betreuungspersonen und minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen erfolgt ausschließlich über nachvollziehbare und offizielle Kommunikationskanäle des Vereins (z.B. VereinsMessenger, offizielle E-Mail-Adressen für Elterninformationen). Private Kontakte über soziale Medien oder private MessengerDienste sind zu vermeiden. Sollten Ausnahmen notwendig sein, sind diese transparent zu gestalten und von den Kinderschutzbeauftragten zu genehmigen.
  7. Alkohol, Drogen und Glücksspiel: Der Konsum von Alkohol und Drogen während der Ausübung von Betreuungs- oder Trainingsaufgaben sowie in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen ist untersagt. Die Teilnahme an Glücksspielen mit Kindern und Jugendlichen ist nicht gestattet.

§ 8 Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten

 

  1. Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Personen werden über ihre Rechte informiert und erhalten niedrigschwellige, altersgerechte und kultursensible Möglichkeiten, Beschwerden, Beobachtungen oder ein Unwohlsein zu äußern.
  2. Der Verein stellt sicher, dass auch anonyme Meldungen möglich sind (Briefkasten) und diese ernst genommen und vertraulich behandelt werden.
  3. Regelmäßige Befragungen oder Rückmeldemechanismen werden implementiert, um das subjektive Sicherheitsgefühl und die Zufriedenheit der Mitglieder im Verein kontinuierlich zu überprüfen und ggf. anzupassen.
  4. Die Kontaktdaten der Kinderschutzbeauftragten sowie externer Beratungsstellen werden sichtbar im Verein ausgehängt und auf der Vereinswebsite veröffentlicht. 

§ 9 Dokumentation und Datenschutz

 

  1. Alle relevanten Vorfälle, Beschwerden und Beobachtungen im Zusammenhang mit (möglichen) Grenzverletzungen, Übergriffen oder Gewalt werden sachlich, zeitnah und nachvollziehbar dokumentiert. Hierfür werden standardisierte interne Verfahren etabliert.
  2. Die Dokumentation dient ausschließlich der Aufklärung und dem Schutz der betroffenen Person und wird streng vertraulich behandelt.
  3. Personenbezogene Daten werden unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG) verarbeitet. Der Zugriff auf sensible Informationen ist klar geregelt und auf den Kreis der Kinderschutzbeauftragten, des Vorstands und ggf. externer Fachkräfte beschränkt.

§ 10 Interventionsverfahren und Krisenmanagement

 

  1. Im Verdachtsfall oder bei einer konkreten Meldung von Grenzverletzungen, Übergriffen oder Gewalt hat der Schutz der betroffenen Person oberste Priorität.
  2. Das Interventionsverfahren ist strukturiert und sieht folgende Schritte vor: a) Ernstnehmen der Meldung: Jede Meldung wird ernst genommen und vertraulich behandelt. b) Sofortiger Schutz: Bei akuter Gefahr werden umgehend Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person ergriffen (z.B. Trennung vom mutmaßlichen Täter, Information der Sorgeberechtigten). c) Information der Kinderschutzbeauftragten: Die Kinderschutzbeauftragten werden umgehend informiert und übernehmen die Koordination des weiteren Vorgehens. d) Kooperation mit Fachstellen: Eine Zusammenarbeit mit qualifizierten Fachstellen (z.B. Jugendamt, Polizei, Fachberatungsstellen) wird unverzüglich in die Wege geleitet. Eigene Ermittlungen durch nicht geschulte Personen oder den Verein werden vermieden, um die Beweissicherung nicht zu gefährden und die betroffenen Personen nicht zusätzlich zu belasten.
  3. Notfallplan: Für akute Gefährdungssituationen existiert ein verbindlicher Notfallplan, der klare Handlungsschritte, Zuständigkeiten und Kontaktdaten von externen Hilfsdiensten (z.B. Polizei 110, Rettungsdienst 112, Jugendamt, Kinder- und Jugendtelefon „Nummer gegen Kummer“) definiert. Dieser Plan wird regelmäßig überprüft und allen relevanten Personen zugänglich gemacht.
  4. Meldepflicht: Bei gewichtigen Anhaltspunkten für sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt gegen Kinder und Jugendliche erfolgt eine Weiterleitung an die zuständigen Behörden (insbesondere das Jugendamt) gemäß § 8a SGB VIII und § 4 KKG. (5) Umgang mit Beschuldigten: Im Falle eines begründeten Verdachts werden angemessene Maßnahmen (z.B. vorläufige Suspendierung von Aufgaben im Kinder- und Jugendbereich) gegenüber der beschuldigten Person ergriffen, um die betroffene Person zu schützen und den Sachverhalt aufzuklären. Dabei sind die arbeitsrechtlichen und vereinsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Persönlichkeitsschutzes sind einzuhalten.

§ 11 Externe Kooperation und Netzwerkarbeit

 

  1. Der Verein arbeitet eng mit externen Fachstellen, Beratungsstellen, Sportverbänden (z.B. Landessportbund, Dachverbände), Jugendämtern, Polizei und anderen relevanten Behörden zusammen.
  2. Diese Kooperationen werden kontinuierlich gepflegt, um eine fachlich fundierte Unterstützung in Präventions- und Interventionsfällen sicherzustellen und aktuelle Entwicklungen im Kinderschutz zu berücksichtigen.
  3. Der Verein beteiligt sich aktiv an Netzwerken und Arbeitskreisen zum Thema Kinderschutz, um den Austausch mit anderen Organisationen zu fördern und voneinander zu lernen.

§ 12 Organisationsstruktur und Qualitätssicherung

 

  1. Verantwortliche Personen: Simone Knur, Dominik Schomer, Harald Prinz. Diese Personen sind direkte Ansprechpartner für alle Mitglieder.
  2. Gremienarbeit: Das Thema Kinderschutz wird regelmäßig in der Gremienarbeit des Vorstands und anderer relevanter Ausschüsse behandelt. Die Beschlussfassung und Kontrolle erfolgt durch den Vorstand.
  3. Überprüfung und Weiterentwicklung: Das Schutzkonzept wird in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, unter Beteiligung der Kinderschutzbeauftragten, des Vorstands und ggf. externer Experten überprüft und bei Bedarf an neue Erkenntnisse oder gesetzliche Vorgaben angepasst.
  4. Risikoprüfung neuer Angebote: Neue Angebote, Projekte oder Veranstaltungen des Vereins, insbesondere im Bereich der Kinderund Jugendarbeit, werden vor ihrer Einführung auf mögliche Risiken im Sinne dieses Schutzkonzepts geprüft und entsprechende Schutzmaßnahmen integriert.
  5. Interne Evaluation: Zur Qualitätssicherung werden interne Evaluationen durchgeführt, die sowohl strukturelle Abläufe als auch formative Rückmeldungen (z.B. anonyme Umfragen, Gesprächsrunden) der Mitglieder berücksichtigen.

§ 13 Umgang mit strukturellen Risiken

 

  1. Der Verein achtet gezielt auf die Identifizierung und Minimierung von Situationen, in denen Machtgefälle, Abhängigkeiten oder unklare Zuständigkeiten strukturelle Risiken für Gewalt oder Grenzverletzungen darstellen könnten.
  2. Dies wird aktiv durch folgende Maßnahmen erreicht:
    1. a) Schaffung klarer Zuständigkeiten und Hierarchien innerhalb des Vereins.
    2. b) Förderung von Transparenz in Entscheidungsprozessen und Kommunikationswegen.
    3. c) Implementierung von Kontrollmechanismen und Beschwerdekanälen.
    4. d) Stärkung der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Mitglieder, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

§ 14 Sensibilisierung von Eltern und Öffentlichkeit

 

  1. Eltern und Sorgeberechtigte sind wichtige Partner in der Präventionsarbeit. Sie werden aktiv in die Informationsprozesse und Sensibilisierungsmaßnahmen des Vereins einbezogen.
  2. Der Verein informiert Eltern und Sorgeberechtigte regelmäßig über das Schutzkonzept, die darin enthaltenen Maßnahmen und die Kontaktmöglichkeiten für Fragen und Beschwerden. Es werden Möglichkeiten zum Austausch und zur Zusammenarbeit angeboten. (3) Auch die Öffentlichkeit wird in angemessener Form über die Schutzmaßnahmen des SV Rot-Weiß Hockstein 1914 e.V. informiert, um das Vertrauen in den Verein zu stärken und das Bewusstsein für die Bedeutung eines sicheren Sportumfelds zu fördern.

§ 15 Verbindlichkeit und Konsequenzen

 

  1. Die Einhaltung dieses Schutzkonzepts ist für alle Mitglieder, ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen sowie alle Personen, die im Geltungsbereich nach § 1 tätig sind, verbindlich.
  2. Verstöße gegen dieses Schutzkonzept, insbesondere gegen die darin enthaltenen Verhaltensregeln und Schutzstandards, werden durch den Vorstand konsequent geprüft und geahndet.
  3. Je nach Schwere des Verstoßes kann dies von einer Ermahnung über die Aberkennung von Ämtern und Funktionen bis hin zu einem Vereinsausschluss führen. Bei strafrechtlich relevanten Vergehen erfolgt in Absprache mit den Kinderschutzbeauftragten eine Meldung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
  4. Niemand, der in gutem Glauben einen Verdacht meldet, hat Nachteile zu befürchten.

Schlusswort

 

Der SV Rot-Weiß Hockstein 1914 e.V. versteht den Kinder- und Jugendschutz als zentrale und dauerhafte Aufgabe seiner Vereinsarbeit. Alle Mitglieder tragen gemeinsam die Verantwortung für die erfolgreiche Umsetzung und Weiterentwicklung dieses Schutzkonzepts. Durch klare Strukturen, verbindliche Regeln und eine gelebte Kultur der Achtsamkeit, des Respekts und der gegenseitigen Unterstützung schaffen wir ein Umfeld, in dem sich alle Menschen sicher und wohlfühlen, ihr volles Potenzial entfalten und die Freude am Sport unbeschwert erleben können.

Mit der Veröffentlichung und Inkraftsetzung dieses Schutzkonzepts bekräftigt der SV Rot-Weiß Hockstein 1914 e.V. sein festes Engagement für den Schutz seiner Mitglieder.

Mönchengladbach, 01.06.2026

 

Vorstands des SV Rot-Weiß Hockstein 1914

1 Umsatzsteuerbefreit gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)